Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt umfasst zwei Arten von Gewalt:

  • Gewalt in der Ehe, in einer Beziehung oder Liebesbeziehung, d.h. Gewalt zwischen zwei sich nahe stehenden Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder in einer Partnerschaft oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt der Beziehung stattfindet, einschließlich zum Zeitpunkt der Trennung oder nach Beendigung der Beziehung, unabhängig davon, ob sie gemeinsam in einer Wohnung leben oder gelebt haben;
  • Gewalt in der Familie, d.h. Gewalt zwischen zwei oder mehreren voll- und/oder minderjährigen Personen, unabhängig davon, ob sie miteinander verwandt sind oder nicht (traditionelle Familien und Patchwork-Familien: Großeltern, Eltern, Kinder, Geschwister, Freunde), und die in einem familiären Umfeld zusammenleben.
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Es ist zu beachten, dass nicht alle Fälle von Gewalt gleich sind.

  • In manchen Fällen möchte ein Partner Macht und Kontrolle über den anderen Partner ausüben und setzt, um sein Ziel zu erreichen, verschiedene Mittel ein, einschließlich verschiedener Formen von Gewalt, bis hin zur körperlichen Gewalt.
  • In anderen Fällen ist die Gewalt gegenseitig und beide Partner sind dem anderen gegenüber gewalttätig.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass häusliche Gewalt eine einmalige Handlung sein kann oder aber eine Reihe von Handlungen, die sich wiederholen, eskalieren oder sich verschlimmern können. Sie beschränkt sich nicht auf körperliche Gewalt, sondern umfasst auch seelische Gewalt, sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, wirtschaftliche Gewalt und soziale Gewalt.

Denken Sie auch an Ihre Kinder – selbst als direkte oder indirekte Zeugen sind auch sie immer Opfer dieser Gewalt.

Das Strafgesetzbuch verurteilt diese verschiedenen Formen von Gewalt. Wenn sie im Rahmen der vordefinierten häuslichen Gewalt auftreten, sind höhere Strafen vorgesehen (erschwerende Umstände). Sie können auch die Form geschlechtsspezifischer Gewalt annehmen.

Das geänderte Gesetz gegen häusliche Gewalt vom 8. September 2003 sieht die Möglichkeit vor, Personen, welche die körperliche Unversehrtheit einer mit ihr in einem familiären Umfeld zusammenlebenden anderen Person gefährden oder erneut gefährden, für eine Dauer von 14 Tagen aus der Familienwohnung zu verweisen.

Die Polizei interveniert nach dem Hilferuf der Person, die Gewalt erleidet, eines direkten oder indirekten Zeugen oder sogar der Person, die Gewalt ausübt. Sie sammelt vor Ort Anhaltspunkte und informiert den Staatsanwalt, der dann darüber entscheidet, ob es zu einer Verweisung kommt oder nicht.

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Genehmigt der Staatsanwalt eine Verweisung, ist es der verwiesenen Person untersagt:

  • während 14 Tagen in die Wohnung der Familie zurückzukehren;
  • Kontakt zu der geschützten Person aufzunehmen, weder direkt noch mithilfe einer anderen Person (Familie, Freunde oder sonstige Personen);
  • sich der geschützten Person zu nähern.

Die Polizei hat in diesem Zusammenhang mehrere Aufgaben:

  • sie führt die verwiesene Person aus der Wohnung ab und nimmt ihr die Schlüssel sowie die Geräte zur Öffnung der Wohnung ab;
  • sie unterrichtet die Beratungsstelle SAVVD (service dassistance aux victimes de violence domestique – Beratungsstelle für Opfer von häuslicher Gewalt), die Kontakt mit der/den volljährigen geschützten Person/Personen aufnimmt, um sie zu unterstützen und zu beraten;
  • sie unterrichtet die beiden Hilfsdienste für minderjährige Opfer von häuslicher Gewalt, PSYea und Alternatives, die Kontakt mit der/den geschützten Personen/Personen aufnehmen, um die in der Wohnung der Familie lebenden minderjährigen Kinder zu begleiten und zu unterstützen;
  • sie unterrichtet den Hilsdienst zur Betreuung von Tätern und Täterinnen im Rahmen von häuslicher Gewalt, Riicht Eraus, welche die verwiesene Person innerhalb der ersten 7 Tage nach der Verweisungsmaßnahme kontaktieren muss. Erfolgt dies nicht, nimmt Riicht Eraus ab dem 8. Tag Kontakt mit der verwiesenen Person auf;
  • sie händigt der geschützten Person und der verwiesenen Person ein Verweisungsprotokoll, schriftliche Informationen über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verweisung, sowie Informationen über die vorgenannten Hilfsdienste und die Aufnahmestrukturen für Frauen und Männer aus.

Die verwiesene Person kann vor Gericht Einspruch gegen die Verweisungsmaßnahme einlegen.

Auf Antrag der geschützten Person kann die Verweisungsmaßnahme vom Richter auf maximal drei Monate verlängert werden.

Genehmigt der Staatsanwalt die Verweisung nicht:

  • übergibt die Polizei den anwesenden Parteien ein Informationsblatt, in dem sie über häusliche Gewalt und die zuständigen Beratungsstellen aufgeklärt werden.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Physische Gewalt

Unter körperlicher oder physischer Gewalt versteht man jede Handlung einer Person, die einer anderen Person durch den Einsatz der eigenen körperlichen Kraft, z. B. durch Schläge oder Verletzungen, körperliche Schäden zufügt oder zufügen könnte. Physische Gewalt kann auch zu Traumata, seelischen Schäden, Entwicklungsstörungen oder zum freiwilligen oder unfreiwilligen Tod führen. Es kann sich ebenfalls um geschlechtsspezifische Gewalt handeln.

Im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt kann körperliche Gewalt zu einer Verweisung im Sinne des geänderten Gesetzes gegen häusliche Gewalt vom 8. September 2003 führen.

Die Artikel 393 bis 409 des Strafgesetzbuches stellen physische Gewalt unter Strafe und sehen in Fällen von häuslicher Gewalt erschwerende Umstände vor.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Psychische Gewalt

Unter seelischer oder psychischer Gewalt versteht man alle Verhaltensweisen, Worte, Handlungen und Gesten einer Person gegenüber einer anderen Person, die deren seelische oder geistige Integrität verletzen und darauf ausgerichtet sind, die Identität, das Selbstwertgefühl, die Emotionen und das Gefühl, geliebt zu werden oder nicht, sowie das Selbstvertrauen der Person direkt anzugreifen. Sie kann sich durch Aggressivität, Gewalt, Manipulation, Nötigung und Drohungen äußern und psychologische Traumata verursachen. Es kann sich ebenfalls um geschlechtsspezifische Gewalt handeln.

Im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt kann psychische Gewalt zu einer Verweisung im Sinne des geänderten Gesetzes gegen häusliche Gewalt vom 8. September 2003 führen.

Verschiedene Artikel des Strafgesetzbuches beziehen sich auf psychische Gewalt, es handelt sich dabei um die Artikel 260-1 bis 260-4 (Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung), 327 bis 330-1 (Bedrohung durch Gesten oder Abbildungen/mündliche oder schriftliche Drohungen), 371-1 (Nicht-Übergabe des Kindes), 391bis (Verlassen der Familie), 442-2, 443 (Verleumdung oder üble Nachrede), 448 (Beleidung als Vergehen), 561 (Beleidigung als Übertretung), 563 und 564 (Körperverletzung oder leichte Gewalt). Für bestimmte Formen von psychischer Gewalt gelten erschwerende Umstände bei häuslicher Gewalt.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung

Sexuelle Gewalt umfasst Handlungen, die von verbaler Belästigung bis zu erzwungener Penetration reichen können, sowie die unterschiedlichsten Formen von Nötigung, sozialem Druck und Einschüchterung bis hin zu körperlicher Gewalt.

Jede sexuelle Handlung, die mit oder ohne Gewalt, Nötigung, Drohung und/oder ohne Zustimmung des Opfers vorgenommen wird, sowie jede Bemerkung, jedes Verhalten oder jede Annäherung sexueller Natur, der einer anderen Person das eigene Verlangen aufdrängt, gilt als sexuelle Gewalt. Sexuelle Übergriffe, einschließlich Vergewaltigung, stellen eine Verletzung unserer Grundrechte dar. Die große Mehrheit der Opfer sind Frauen, Mädchen und Jungen, aber auch Männer zählen zu den Opfern. Es handelt sich hierbei um geschlechtsspezifische Gewalt.

Niemand hat das Recht, Ihnen eine Handlung sexueller Natur aufzuzwingen, egal ob es sich dabei um verbale, gestische oder schriftliche Verhaltensweisen, Handlungen oder Äußerungen handelt, die Sie nicht wünschen und denen Sie nicht zugestimmt haben.

Im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt kann sexuelle Gewalt zu einer Verweisung im Sinne des geänderten Gesetzes gegen häusliche Gewalt vom 8. September 2003 führen.

Sexueller Missbrauch und Vergewaltigung werden von den Artikeln 372 und 375 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Erschwerende Umstände sind insbesondere dann vorgesehen, wenn sie im Rahmen von häuslicher Gewalt stattfinden.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Weibliche Genitalverstümmelung

Die Verstümmelung weiblicher Genitalien stellt eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte eines Menschen dar. Als weibliche Genitalverstümmelung gelten alle Eingriffe, die zu einer teilweisen oder vollständigen Entfernung der äußeren Genitalien von Frauen oder Mädchen führen, und/oder jede andere Verstümmelung der weiblichen Genitalien, die zu nicht-therapeutischen Zwecken durchgeführt wird. Die Opfer sind Frauen und Mädchen. Es handelt sich hierbei um geschlechtsspezifische Gewalt.

Weibliche Genitalverstümmelungen sind weder durch Traditionen, noch durch Praktiken, Gebräuche oder Religion zu rechtfertigen. Sie sind untersagt und ebenso verboten ist es, Beihilfe zu leisten, sie anzustiften oder zu versuchen, sie vorzunehmen. Diese Handlungen werden von Artikel 409 bis des Strafgesetzbuches geahndet. Dieser Artikel sieht ebenfalls eine Reihe erschwerender Bedingungen vor, insbesondere wenn es sich um minderjährige oder schutzbedürftige Opfer handelt, wenn die Verstümmelung den – selbst unbeabsichtigten – Tod des Opfers verursacht, wenn Gewalt, Drohungen, Nötigung, Entführung oder Täuschung angewandt werden, wenn die Verstümmelungen von den Vorfahren des Opfers oder einer Person, die die Kontrolle über sie hat, vorgenommen werden, wenn sie eine schwere Erkrankung oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bewirken. Artikel 401 bis des Strafgesetzbuches sieht verschärfte Strafen im Falle einer schweren Verstümmelung infolge von Gewalt gegen ein Kind unter vierzehn Jahren vor.

Die Tatsache, dass ein luxemburgischer Staatsbürger, eine in Luxemburg ansässige Person oder ein in Luxemburg angetroffener Ausländer im Ausland eine Frau oder ein Mädchen verstümmelt oder verstümmeln lässt, wird ebenfalls in Artikel 5-1 der Strafprozessordnung unter Strafe gestellt.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Zwangsheirat und Zwangspartnerschaft

Unter Zwangsheirat versteht man die Tatsache, eine Person gegen ihren Willen zu verheiraten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu vereinen. Häufig handelt es sich um arrangierte Ehen, bei denen die Familie ihrem Kind die Ehe oder Partnerschaft aufzwingt. Die Mehrheit der Opfer sind Mädchen und Frauen, dennoch können auch Jungen und Männer zu den Opfern zählen. Es handelt sich hierbei um geschlechtsspezifische Gewalt.

Die Schließung einer Ehe oder Partnerschaft setzt immer die gegenseitige, freie und freiwillige Einwilligung der beiden zukünftigen Ehepartner voraus. Jede Vereinigung von zwei Personen, ob zivilrechtlich, religiös oder gewohnheitsrechtlich, die auf der Grundlage von Drohungen und Gewalt sowie ohne die Einwilligung beider zukünftiger Ehepartner geschlossen wird, gilt als erzwungen. 

Das Strafgesetzbuch stellt die Zwangsheirat und die Zwangspartnerschaft in Artikel 389 unter Strafe.

Die Tatsache, dass ein luxemburgischer Staatsbürger, eine in Luxemburg ansässige Person oder ein in Luxemburg angetroffener Ausländer eine Person unter Zwang verheiratet oder verpartnert, wird ebenfalls in Artikel 5-1 der Strafprozessordnung unter Strafe gestellt.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung

Jede Frau ist frei, ihre Sexualität zu leben ohne sich fortzupflanzen, schwanger zu sein oder nicht, eine Schwangerschaft fortzusetzen oder nicht, ein Kind zu bekommen oder nicht. Dies ist ein Grundrecht und die erste Bedingung für ihre Gleichstellung mit Männern. Die Opfer sind Frauen und Mädchen. Es handelt sich hierbei um geschlechtsspezifische Gewalt.

Artikel 348 des Strafgesetzbuches stellt die Zwangsabtreibung unter Strafe und sieht Folgendes vor: „Jeder der vorsätzlich durch Speisen, Getränke, Medikamente, Gewaltanwendung, Manipulation oder auf anderem Weg einen Schwangerschaftsabbruch bei einer schwangeren oder vermeintlich schwangeren Frau, die in den Abbruch nicht eingewilligt hat, herbeiführt oder zu bewirken versucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft“.

Artikel 349 des Strafgesetzbuches stellt Abtreibungen, die durch unerzwungene Anwendung von Gewalt, jedoch ohne Absicht, den Abbruch herbeizuführen, verursacht werden, mit erschwerenden Bedingungen unter Strafe, wenn die Tat vorsätzlich oder im Wissen um die Schwangerschaft begangen wurde. 

Die Tatsache, dass ein luxemburgischer Staatsbürger, eine in Luxemburg ansässige Person oder ein in Luxemburg angetroffener Ausländer im Ausland eine Zwangsabtreibung herbeiführt, wird ebenfalls von Artikel 5-1 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Mobbing und sexuelle Belästigung

Unter Belästigung versteht man eine Form der Gewalt, anhand derer eine Person versucht, eine andere Person zu dominieren und einzuschüchtern in der Absicht, ihre Lebensbedingungen, ihre körperliche oder seelische Gesundheit zu beeinträchtigen. Man unterscheidet zwei Formen von Belästigung:

  • Mobbing: Es handelt sich hierbei um den Tatbestand, einer Person wiederholt und vorsätzlich Äußerungen oder Verhaltensweisen aufzuerlegen, die darauf ausgerichtet sind, ihre Würde zu verletzen, ihre Lebensbedingungen, ihre physische oder psychische Gesundheit zu beeinträchtigen und ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld zu schaffen. Mobbing kann auf dem Geschlecht oder auf der Geschlechtsidentität der Person beruhen. In diesem Fall handelt es sich um geschlechtsspezifische Diskriminierung.
  • Sexuelle Belästigung: Es handelt sich hierbei um den Tatbestand, einer Person Äußerungen oder physische, verbale, schriftliche, gestische Verhaltensweisen aufzuerlegen, die auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsidentität beruhen oder sexueller Natur sind, und die darauf ausgerichtet sind, eine Person zu erniedrigen und zu demütigen, eine einschüchternde, feindselige oder beleidigende Situation zu schaffen, um eine Handlung sexueller Natur zu erzielen oder nicht. Es handelt sich hier um geschlechtsspezifische Diskriminierung.

Belästigung kann in allen Bereichen des privaten, öffentlichen und/oder beruflichen Lebens vorkommen und kann auch online stattfinden. Cyber-Belästigung wird u. a. über Mobiltelefone, Chatrooms und soziale Netzwerke begangen.

Mobbing und sexuelle Belästigung gelten als Diskriminierung und werden als solche von den Artikeln 454 und ff. des Strafgesetzbuches geahndet. Artikel 442-2 des Strafgesetzbuches stellt Stalking unter Strafe. Voyeurismus wird nach dem neuen Artikel 385 ter der Strafprozessordnung geahndet.

Das Arbeitsgesetzbuch regelt sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz und verbietet jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, eines Handicaps, des Alters, der sexuellen Orientierung, der tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einer „Nationalität“, einer Rasse oder ethnischen Gruppe, der Religion oder Weltanschauungen (Art. L.162-12, L.241-1(1), L.245-2 bis L.245-8, L.251-1). Das Gleiche gilt für das geänderte Gesetz vom 16. April 1979 zur Festlegung des allgemeinen Statuts der Staatsbeamten und das geänderte Gesetz vom 24. Dezember 1985 zur Festlegung des allgemeinen Statuts der Gemeindebeamten.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Ehrenverbrechen

Ein Ehrenverbrechen ist eine Straftat (Mord, Totschlag, vorsätzliche Tötung), die eine Mensch begeht, um seine Ehre zu rächen. Sie ist darauf ausgerichtet, eine Person für die Übertretung kultureller, religiöser, sozialer oder traditioneller Normen oder Bräuche zu bestrafen. Gerechtfertigt wird eine derartige Handlung häufig als Reaktion auf ein Verhalten des Opfers, das einer Familie vermeintlich Schande gebracht oder einen „Ehrenkodex“ verletzt hat. Diese Straftaten werden oft von Mitgliedern der Familie des Opfers oder von Personen aus der engeren Gemeinschaft, und häufig vorsätzlich, begangen. Die Mehrzahl der Opfer sind Frauen und Mädchen. Es handelt sich um geschlechtsspezifische Gewalt.

Keine Praktik, Kultur, Sitte, Religion, Tradition oder sogenannte „Ehre“ kann eine solche Straftat rechtfertigen. Ehrenverbrechen sind nach dem Strafgesetzbuch strafbar.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Menschenhandel

Unter Menschenhandel versteht man die Anwerbung und/oder die Beförderung und/oder die Beherbergung und/oder die Aufnahme einer Person, oder die Übernahme oder Weitergabe der Kontrolle über sie, mit dem Ziel, sie auszubeuten, sei es sexuell oder durch Arbeit (häusliche Sklaverei, Leibeigenschaft, handwerkliche Arbeiten, Arbeiten in der Landwirtschaft, der Gastronomie, Saisonarbeit). Menschenhandel kann auch im Zusammenhang mit erzwungener Bettelei, Organentnahme oder mit dem Ziel, eine Person gegen ihren Willen zu Verbrechen oder Straftaten zu zwingen, auftreten. Es ist eine Verletzung der Grundrechte und eine schwere Form der Gewalt. Sie kann geschlechtsspezifische Gewalt darstellen.

Menschenhandel wird durch die Artikel 382-1 und 382-2 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Auch die Inanspruchnahme der Prostitution einer Person, die Opfer von Menschenhandel ist, oder die schutzbedürftig oder minderjährig ist, wird in den Artikeln 382-6 bis 382-8 unter Strafe gestellt. Die Anwendung von Mitteln wie Drohungen, Gewalt, Entführung, Täuschung, Autoritätsmissbrauch, die Schutzbedürftigkeit der Person, das Anbieten von Zahlungen, um die Einwilligung einer Person zu erhalten, welche die Kontrolle über eine andere Person hat, stellen erschwerende Umstände dar.

Die Zustimmung des Opfers befreit den Täter oder Komplizen nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortung und stellt keinen mildernden Umstand dar.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.

Neue Formen von Gewalt

Mit dem Aufkommen der sozialen Netzwerke und neuer Technologien entwickeln oder verbreiten sich neue Formen der sexuellen Gewalt, darunter zum Beispiel:

  • Voyeurismus, auch Upskirting genannt (heimliche Aufnahmen unter den Rock): hierunter versteht man die Verwendung beliebiger Mittel, um die intimen Bereiche einer Person auszuspähen, ohne dass diese es bemerkt oder vermutet und ohne ihre Einwilligung. Voyeurismus kann sowohl in geschlossenen Räumen, wie Umkleidekabinen und Waschräumen, wie auch in offenen Räumen, z. B. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auftreten.

Voyeurismus ist eine Straftat und stellt eine schwere Form sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt dar, von der vor allem Frauen und Mädchen betroffen sind.

Der neue Artikel 385 ter des Strafgesetzbuches bestraft „die Verwendung jeglicher Mittel um die intimen Bereiche einer Person oder ihre Unterwäsche zu sehen, welche diese aufgrund ihrer Kleidung oder ihrer Anwesenheit in einem geschlossenen Raum vor den Blicken Dritter verborgen hat, wenn diese Verwendung ohne das Wissen der betroffenen Person und ohne deren Einwilligung erfolgt.“

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Erschwerende Umstände sind insbesondere gegeben, wenn das Opfer minderjährig oder schutzbedürftig ist, wenn die Straftat von einer Person begangen wird, welche die ihr aufgrund ihrer Funktion verliehene Autorität missbraucht, wenn die Straftat von mehreren Tätern oder Komplizen begangen wird, wenn sie in öffentlichen Verkehrsmitteln begangen wird oder wenn die Bilder insbesondere über die sozialen Netzwerke und neuen Technologien verbreitet, übertragen, aufgezeichnet oder festgehalten werden.

  • Sexting (zusammengesetzt aus den englischen Wörtern Sex und Texting) besteht darin, Nachrichten, Selfies, Fotos oder Amateurvideos sexueller Natur einer Person elektronisch per SMS, Chat oder über die sozialen Netzwerke zu versenden und auszutauschen.

Ursprünglich als Liebes- oder Vertrauensbeweis, Quelle gegenseitiger Erregung, Mutprobe oder Flirt angesehen, kann Sexting auch schwerwiegende Folgen haben, wenn es darauf abzielt, das Opfer zu erpressen, sich an ihm zu rächen, ihm zu schaden, sein Image zu schädigen, es zu erniedrigen, es zu „cyberbelästigen”. In diesen Fällen stellt Sexting eine schwerwiegende Form sexueller Gewalt, sexueller Belästigung und Verletzung der Privatsphäre dar.

Geschieht dies ohne die Zustimmung der betroffenen Person, kann Sexting strafrechtlich verfolgt werden.

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Sexting existiert nicht als solches im luxemburgischen Recht, kann jedoch als Verstoß gegen ein oder mehrere Gesetze bzw. das Strafgesetzbuch angesehen werden, je nachdem ob der Tatbestand unter Belästigung und obsessives Nachstellen, Ausspionieren des Lebens einer Person im Internet (Stalking), Beleidigungen, Computerkriminalität, Verletzung der Privatsphäre, sexuelle Erpressung (Sextorsion) oder eine Handlung, mit der ein Erwachsener Kontakt im Hinblick auf einen sexuellen Annäherungsversuch mit einem Minderjährigen unter 16 Jahren aufnimmt (sei es direkt oder indem er sich als Minderjähriger ausgibt) (Grooming), fällt.

Wenn Minderjährige betroffen sind, ist Sexting strafbar. Die Herstellung, Verbreitung oder der Besitz von Nackt- oder ähnlichen Fotos eines Minderjährigen ist nach dem Strafgesetzbuch verboten. Das Gleiche gilt für folgende Artikel: 383 bis 384 Herstellung, Besitz und Verbreitung von pornografischen oder gewalttätigen Inhalten im Zusammenhang mit Minderjährigen, 385-2 Grooming, 231bis Cyberkriminalität, 442-2 Stalking, 448 Beleidigungen, 470 sexuelle Erpressung.

Auch das Gesetz vom 11. August 1982 über den Schutz der Privatsphäre kann zur Anwendung kommen.

Ob Sie nun Opfer von Gewalt oder Zeugen von Gewalt sind oder selber Gewalt ausüben, Sie sollten wissen, dass Sie nicht allein sind. Sie können den Teufelskreis der Gewalt durchbrechen und Hilfe beantragen, um aus der Situation herauszukommen.