Unter Voyeurismus, auch „Upskirting“ (heimliche Aufnahmen unter den Rock) genannt, versteht man die Verwendung beliebiger Mittel, um die intimen, durch Kleidung oder Unterwäsche bedeckten oder nicht bedeckten, Bereiche einer Person, auszuspähen, ohne dass diese es bemerkt oder vermutet und ohne ihre Einwilligung.
Voyeurismus kann sowohl in geschlossenen Räumen, wie Umkleidekabinen und Waschräumen, wie auch in offenen privaten oder öffentlichen Räumen, z. B. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auftreten.
Voyeurismus stellt eine schwere Form sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt dar. Luxemburg bleibt von diesem Phänomen, das nicht neu ist und mit dem Aufkommen von sozialen Netzwerken und neuen Technologien zugenommen hat, nicht verschont.
Nachdem festgestellt wurde, dass diese Verhaltensweisen nach strenger Auslegung des Strafgesetzes unter keine der vorhandenen Kategorien von Straftaten fallen, hat Luxemburg seine strafrechtlichen Bestimmungen in Sachen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt verstärkt, und Voyeurismus unter Strafe gestellt. In der Tat konnten bisher die fraglichen Handlungen weder als Sittlichkeitsdelikt noch als öffentlicher Verstoß gegen die guten Sitten oder als Verletzung der Privatsphäre eingestuft werden.
Um dieses gesellschaftliche Übel mir Nachdruck verurteilen zu können, wurde in das Strafgesetzbuch ein neuer Artikel 385 ter eingefügt, der folgenden Tatbestand unter Strafe stellt: „die Verwendung jeglicher Mittel um die intimen Bereiche einer Person oder ihre Unterwäsche zu sehen, welche diese aufgrund ihrer Kleidung oder ihrer Anwesenheit in einem geschlossenen Raum, vor den Blicken Dritter verborgen hat, wenn diese Verwendung ohne das Wissen der betroffenen Person und ohne deren Einwilligung erfolgt.
Erschwerende Umstände sind insbesondere vorgesehen, wenn das Opfer minderjährig oder schutzbedürftig ist, wenn die Straftat von einer Person begangen wird, welche die ihr aufgrund ihrer Funktion verliehene Autorität missbraucht, wenn die Straftat von mehreren Tätern oder Komplizen begangen wird, wenn sie in öffentlichen Verkehrsmitteln begangen wird oder wenn die Bilder insbesondere über die sozialen Netzwerke und neuen Technologien verbreitet, übertragen, aufgezeichnet oder festgehalten werden.
Hiermit schließt sich Luxemburg nicht nur Frankreich, Belgien, Deutschland oder dem Vereinigten Königreich an, die ebenfalls ihre entsprechende Gesetzgebung angepasst haben, sondern bietet potenziellen Opfern Rechtssicherheit und einen gesetzlichen Rahmen, der es erlaubt, ihre sexuelle, physische und psychische Integrität zu bewahren.